Im Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der vermieteten Sache und Erhaltung der Sache während der Mietzeit, der Mieter zur Zahlung des Mietzinses.
Da der Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis ausgerichtet ist kommt es gerade bei langlaufenden Mietverträgen (wie zum Beispiel Mietverträge über Wohnraum) zu Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
Für den Vermieter stellen sich dabei oft folgende Fragen:
Zum Teil werden diese Fragen im Mietvertrag in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits geregelt. Auf Grund zahlreicher Rechtsprechungsänderungen im Mietrecht sind alte Standardklauseln in Mietverträgen oft nicht mehr anwendbar (z.B. Schönheitsreperaturklauseln). Deshalb sollten Vermieter gerade "alte" Mietverträge von Zeit zu Zeit prüfen lassen und gegebenenfalls anpassen. Mieter sollten bei langlaufenden Verträgen sich kundig machen, ob die entsprechenden Vertragsklauseln noch mit der herrschenden Rechtsprechung vereinbar sind.
Im Mietrecht beraten und vertreten wir Vermieter und Mieter unter Anderem in folgenden Bereichen:
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr