Das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt das Familienrecht und regelt Ehe, Verwandschaft, Vormundschaft und Betreuung.
Im Familienrecht beraten und vertreten wir Sie unter Anderem in folgenden Bereichen:
Das Verlöbnis ist das ernstgemeinte verbindliche Eheversprechen der Verlobten, das jedoch nicht rechtlich durchsetzbar ist (weder klageweise noch mittels Vertragsstrafe), § 1297 BGB. Die Verlobung ist ein Rechtsgeschäft, das nur höchstpersönlich gleich in welcher Form geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Entlobung. Beendet ein Verlobter die Verlobung (formal durch Rücktritt) ohne wichtigen Grund, kann er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem anderen Verlobten, dessen Eltern oder Dritten, die anstelle der Eltern gehandelt haben machen hinsichtlich derjenigen Aufwendungen oder Verbindlichekeiten, die in Erwartung der Eheschließung getroffen wurden (daher z.B. die Kosten der Heiratsfeierlichkeiten, Geschenke etc.), soweit die Aufwendungen oder Verbindlichkeiten angemessen waren. Veranlasst ein Verlobter schuldhaft den Rücktritt des anderen Verlobten trifft ihn diese Schadensersatzpflicht. Den Verlobten stehen im Prozess Zeugnisverweigerungsrechte zu (§ 383 I Nr. 1 ZPO, § 52 I Nr. 1 StPO). Kommt es nicht zur Eheschließung, können die Verlobten die gegenseitig verschenkten Verlobungsgeschenke zurückfordern, § 1301 BGB.
Die Ehe kann nur höchstpersönlich (daher unter Ausschluss der Stellvertretung) bedingungslos und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider geschäftsfähiger Partner zwischen Mann und Frau eingegangen werden, wenn Ehemündigkeit vorliegt und keine Eheverbote entgegenstehen. Ehemündigkeit liegt vor, wenn beide volljährig sind. Ist ein zukunftiger Ehepartner volljährig und der andere hat zumindest das 16. Lebensjahr vollendet, kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen. Eheverbote sind in § 1306-1308 BGB geregelt: Eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, bestehender Verwandschaft in gerader Linie oder Voll- oder Halb-Geschwisterschaft sowie bei entsprechender Verwandschaft in Form der Annahme als Kind. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen und verpflichtet die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zu gegenseitiger Verantwortung, § 1353 BGB. Folglich ist für gemeinsame Angelegenheiten wie z.B. Kinderbetreuung, Freizeitplanung und Haushaltsführung) Sorge zu tragen. Bei üblichen Funktionsteilungen verbleibt eine Einstandspflicht bei Verhinderung des Gatten.
Wurde ehevertraglich nichts anderes vereinbart, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB. Demnach wird das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen, jedoch wird bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn der Ehegatten untereinander ausgeglichen. Hierzu werden Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten nach dem Stichtagsprinzip ermittelt, bestimmte nicht zu berücksichtigende Vermögenswerte, die später hinzukamen (z.B.: Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn) zum Anfangsvermögen addiert und jeweils die Differnz gebildet. Als Ergebnis steht der jeweilige Zugewinn des betroffenen Ehepartners. Der Zugewinnausgleich beträgt dann die Hälfte des errechneten Überschusses beider Zugewinne. Durch Ehevertrag kann ein Wahlgüterstand vereinbart werden. Bei Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung nach § 1414 BGB sind die Vermögensmassen der Ehegatten strikt getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein eigenes Vermögen. Der Gütertrennung liegt daher die Vorstellung zu Grunde, dass die Ehe mit dem Vermögen der Ehepartner nichts zu tun hat. Nichtsdestotrotz können die Ehegatten selbstverständlich rechtsgeschäftlich gemeinschaftliches Vermögen (beispielweise beim Immobilienerwerb) begründen. Wird Gütergemeinschaft nach § 1415f. BGB ehevertraglich vereinbart, wird auch das Vermögen der Ehepartner und später Hinzuerworbenes gemeinschaftliches Gesamtgut. Dies entspricht denjenigen Eheleuten, die mit der Eingehung der Ehe auch ihr Vermögen als Einheit begreifen wollen.
Die Ehescheidung kann nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch Urteil erfolgen. Es herrscht Anwaltszwang, § 78 II Nr. 1 ZPO, zumindest für den Antragsteller. Das Scheidungsrecht ist vom Zerrütungsprinzip bestimmt. Ist die Ehe zerrüttet (daher unheilbar zerstört), kann geschieden werden. Da die endgültige Zerrüttung ohne Aussicht auf Versöhnung für das Familiengericht schwer feststellbar ist kommen in der Praxis meistens die Fiktionstatbestände für das Scheitern der Ehe zum Tragen. Das Scheitern der Ehe wird demnach nach § 1566 I BGB unwiderleglich vermutet, wenn
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar geschlossen werden um rechtsgültig zu sein, § 1410 BGB. Im Ehevertag kann der Güterstand geregelt oder mit einem Ehevertrag später geändert werden, Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden, Unterhaltsbestimmungen getroffen werden und disponible Vorschriften zum gesetzlichen Güterstand modifiziert werden oder auch Faktisches erklärt werden (z.B. Anfangsvermögen). Vor Abschluss sollte wegen der weitreichenden Folgen ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Beachten Sie insoweit auch, dass ein Notar keine Parteiinteressen wahrnehmen darf.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr