Urheberrecht - Ihr Anwalt in München
Wir beraten und vertreten Sie im Bereich des Urheberrechts, z.B.:
- Schutz eigener Werke, Grenzen des Urheberschutzes
- Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche
- Einräumung von Verwertungsrechten an Ihren Schöpfungen
- Vertragsgestaltung
Inhaltsverzeichnis von Rechtsanwalt Urheberrecht in München
Wozu dient das Urheberrecht?

Das Urheberrecht dient dem Schutz geistigen Eigentums, daher dem Schutz von selbstgeschaffenen Werken. Gäbe es diesen Schutz nicht, gäbe es vermutlich auch viele Berufe wie den des Kunstmalers nicht. Im Gegensatz zu einer Ware, an der man Eigentum und Besitz an einem körperlichen Gegenstand erwerben kann, geht dies bei persönlichen geistigen Schöpfungen nicht. Der Urheberschutz stellt somit das Eigentum an schutzwürdigen geistigen Schöpfungen dar. Letztendlich dient das Urheberrecht dem Schutz kreativer Leistungen und somit auch einer Förderung dieser. Auch wenn immer wieder vereinzelt Forderungen nach einer urheberrechtsfreien Rechtsordnung fallen, dürfte für die Mehrzahl feststehen, dass kreative Leistungen eines Schutzes bedürfen und Urheberschutz gewünscht ist.
Was ist durch das Urheberrecht geschützt?
Durch das Urheberrecht werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. § 2 Absatz 1 UrhG zählt beispielhaft auf, welche Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst unter diesen Schutz fallen können:
Dies sind
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Die genannten Werkarten sind im Einzelfall nicht streng abgrenzbar. Wird beispeilsweise ein Bild im Rahmen eines Happenings erstellt, kommt die Einordnung als Werk der bildenden Künste als auch als Werk der Tanzkunst in Betracht (BGH, Entscheidung vom 06.02.1985, Az. I ZR 179/82 - "Happening").
Weitere Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Werkes ist, dass es sich um eine eigene persönliche Schöpfung handelt, die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist.
Durch diese Einschränkung werden zum einen Zufallsergebnisse oder automatisiert erstelltes (Z.B. Übersetzungen mittels eines automatisiserten Übersetzungsprogramms) zum anderen aber auch Alltägliches oder Banales von der Schutzfähigkeit ausgenommen.
Wann die Schöpfungshöhe erreicht ist richtet sich nach der allgemeinen Anschauung, dass ein Schutzwürdigkeit vorliegt. Da über die Frage der Schutzwürdigkeit von Werken naturgemäß unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung die Untergrenze nach der sogenannten
kleinen Münze.
Damit sind einfache und einfachste, gerade aber noch schutzwürdige Schöpfungen gemeint, die nur eine geringe Schöpfungshöhe aufweisen
und bei denen es nicht auf den künstlerischen Wert ankommt (BGH, Entscheidung vom 26.09.1980, Az. I ZR 17/78 - "Dirlada"; )
Im Einzelfall kann die Beurteilung, ob diese Mindestgrenze der Schutzwürdigkeit erreicht ist Schwierigkeiten bereiten, beispielsweise bei Werbeslogans und Werbeprospekten.
Ganz allgemein ist die Frage der Schutzwürdigkeit nach der kleinen Münze in der Beratungspraxis des Anwalts meistens mit Textwerken im Bereich der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und oftmals in Verbindung mit der Darstellung im Internet verbunden.
Wo kann ich meinen Urheberschutz anmelden?
Das Urheberrecht entsteht originär, daher mit der Erschaffung des Werkes automatisch. Ein förmliches Anmeldeverfahren wie beispielsweise bei Patenten ist daher weder nötig noch vorgesehen.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Urheberrecht beantragt werden muss. Dennoch hat die Frage ihre Berechtigung. Sie zielt nämlich vielmehr auf das praxisrelevante Problem der Beweisbarkeit des Urheberrechts ab.
Wie kann ich mein Urheberrecht beweisen?
Die Frage könnte so formuliert werden: Wenn keine Eintragung notwendig ist, wie beweise ich dann, dass ich Schöpfer eines Werkes bin?
Hinterlegung beim Rechtsanwalt zur Beweissicherung
In der Praxis bieten sich folgende Beweismöglichkeiten an: Der Beweis durch die Veröffentlichung des Werkes (insbesondere in Printmedien), durch Zeugen oder durch Hinterlegung. Regelmäßig kommt die Hinterlegung bei einem Anwalt in Betracht. Dabei wird das Werk (z.B. Photographien, Webseitenausdrucke, etc.) gemeinsam in Augenschein genommen und beim Anwalt mit Datumsaufnahme hinterlegt.
Bestreitet nun ein Dritter die Urheberschaft kann der Anwalt bestätigen, wann das Werk bei ihm hinterlegt wurde.
Beweis durch Copyright
Ein Copyright-Zeichen © ist für die Entstehung des Urheberrechts nicht erforderlich. Dennoch sollte das geschaffene Werk oder deren Vervielfältigunsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Urheber und das Jahr der Schöpfung versehen werden. Dann gilt die Vermutungsregel des § 10 Absatz 1 UrhG. Dieser lautet:
§ 10 I UrhG Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
Ob diese Vermutungsregelung auch bei Veröffentlichungen im Internet gilt ist strittig, da es sich um eine leicht abänderbare und nicht-körperliche Veröffentlichungsform handelt.
Wie lange gilt der Urheberschutz?
Das Urheberrecht besteht nicht zeitlich unbeschränkt. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 68 UrhG). Urheberrechte sind grundsätzlich auch nicht übertragbar. Als einzige Ausnahme ist die Übertragung im Wege der Vererbung vorgesehen (§§ 29,30 UrhG). Der Rechtsnachfolger des Urhebers kann somit die gleichen Rechte wie der Urheber selbst geltend machen.
Welche Rechte stehen dem Urheber zu?
Es ist zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und sonstigen Rechten zu unterscheiden.
Urheberpersönlichkeitsrechte wie beispielsweise der Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft sind nicht übertragbar. Verwertungsrechte können vom Urheber auf einen Dritten übertragen werden - sie kennzeichnen sich dadurch, dass sie Handlungen beschreiben, die dem Urheber zustehen.
Urheberpersönlichkeitsrechte
(unveräußerlich)
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft
- Schutz gegen Entstellung des Werkes
Verwertungsrechte
(können übertragen werden)
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und von Funksendungen
- Recht der Bearbeitung und Umgestaltung
sonstige Rechte
(keine Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers)
- Recht auf Zugang zum Werkstück, § 25 UrhG
- sogenanntes Folgerecht / Gewinnbeteiligungsrecht, § 26 UrhG
- Recht auf Vergütung bei Vermietung/ Verleihung, § 27 UrhG
Wie werden Urheberrechte übertragen?
Urheberrechte können nicht übertragen werden, außer im Falle der Vererbung. Der Urheber kann aber einem Dritten (beispielsweise einem Verlag) Nutzungsrechte und Verwertungsrechte einräumen. Diese Einräumung von Verwertungs- und Nutzungsrechten kann letztendlich zeitlich und räumlich unbeschränkt und ausschließlich erfolgen, so dass beim Urheber nur noch die leere Hülle des Urheberrechts verbleibt.
Bei der Einräumung von Rechten sollte man sich der Tragweite bewusst werden und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen.
Wo sind die Grenzen des Urheberrechts?
Grenzen des Urheberrechts finden sich im Zitierrecht und dem Recht der Privatkopie.
Ist eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat?
Ja - eine Urheberrechtsverletzung ist eine Straftat!
Urheberrechtsverletungen werden gemäß § 106 UrhG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert. Diese strafrechtliche Komponente ist neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Urhebers oder Nutzungsberechtigten zu beachten, zumal die Urheberrechtsverletzung noch nicht mal vollendet sein muss. Bereits der Versuch einer Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 Abs. 2 UrhG strafbar.
Nach § 106 UrhG ist zunächst die unerlaubte Verwertung (daher die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe) eines urheberrechtlich geschützten Werkes (bzw. einer unbefugten Bearbeitung oder unbefugten Umgestaltung dieses Werkes) mit Strafe bedroht.
Daneben wird gemäß § 107 UrhG das unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch in diesem Fall ist bereits der Versuch strafbar. Dieser Fall wird oft als Urheberaneignung oder Urhebertäuschung bezeichnet.
§ 108 UrhG regelt besondere Fälle von Urheberrechtsverletzungen bei gleichem Strafmaß und bei Strafbarkeit des Versuchs. Im einzelenen sind dies insbesondere die jeweils unbefugte,
- Verielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Umgestaltung einer wissenschaftlichen Ausgabe
- Verwertung eines nachgelassenen Werks oder einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
- Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Lichtbildes oder dessen Umgestaltung
- Verwertung einer Darbietung eines ausübenden Künstlers
- Verwertung eines Tonträgers, einer Funksendung, eines Bildträgers oder einer Datenbank
Werden vorherige Urheberrechtsverletzungen
gewerbsmäßig ausgeübt, wird die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet, § 108a UrhG.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird gemäß § 108b UrhG bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk verschafft oder dessen Nutzung ermöglicht, oder eine wirksame technische Maßnahme unbefugt umgeht oder unbefugt eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, oder
ein solches geändertes urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und
dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, es sei denn die Tat bezieht sich auf einen Privategebrauch.
Erfolgt diese Straftat gewerbsmäßig, ist die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, § 108b Absatz 2 UrhG.
Eine Urheberrechtsverletzung führt somit nicht nur zu zivilrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen, sondern kann nicht unerhebliche strafrechtliche Folgen haben, weshalb frühzeitig die Einschaltung eines im Urheberrecht spezialisierten Anwalts angezeigt ist.
Was ist eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung?
Die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung ist mit einem höheren Strafmaß bedroht (vgl. oben: §§ 108a, 108b Absatz 2 UrhG).
Der Begriff der
Gewerbsmäßigkeit unterscheidet sich von dem des „gewerblichen Ausmaßes“. Während beim Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" neben der Anzahl der Urheberrechtsverletzungen auch auf eine besonders schwere Verletzung abgestellt wird, erfordert die gewerbsmäßige Begehung eine wiederholte Urheberrechtsverletzung
und das Ziel des Begehers, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang zu verschaffen.
Allerding genügt eine einmalige (und erstmalige) Rechtsverletzung, wenn die Intention des Verletzers auf die Begehung von weiteren Taten gerichtet war (zu denen es nicht mehr kam).
Die Einnahmequelle muss nicht Haupteinahmequelle sein, jedoch muss ihr eine Gewichtung zukommen. Dolus eventualis, daher der Vorsatz, dass dies nicht eintreten muss (dann dolus directus), aber kann, genügt hierbei.
Das höhere Strafmaß ist durch diese Absicht, wiederholt Urheberrechtsverletzungen zu eigenem Nutzen und zur Erzeilung von Einkommen zu begehen veranlasst und gerechtfertigt.
Wann werden die Strafverfolgungsbehörden bei Urheberrechtsverletzungen tätig?
Liegt keine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung vor, werden die Strafermittlungsbehörden erst bei einem besonderen öffentlichen Interesse von Amts wegen tätig. Bei Urheberrechtsverletzungen, die nicht gewerbsmäßig sind, ist dann ein Strafantrag des Urhebers oder der berechtigten Person erforderlich, § 109 UrhG.
Die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung ist hingegen ein Offizialdelikt. Die Ermittlungsbehörden werden daher ohne Strafantrag von Amts wegen tätig.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr