Rechtsanwalt München Vergaberecht
Wir beraten und vertreten Sie im Bereich des Vergaberechts, z.B.:
- VOB,VOL,VOF
- Vergabeverfahren - Durchsetzung, Anfechtung
- EU Vergabe
- Nachprüfungsverfahren
Bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber Aufträge öffentlich auszuschreiben und ein Vergabeverfahren durchzuführen.
Während das Vergaberecht ursprünglich dem Haushaltsrecht zugeordnet war und der sparsamen Beschaffung von Leistungen durch den Staat diente, wird es zunehmend dem Wettbewerbsrecht zugeordnet.
Dem öffentlichen Auftraggeber kommt in vielerlei Hinsicht eine Monopolstellung zu. Bei der Vergabe von Aufträgen hat er bestimmte Grundsätze zu beachten.
Diese Grundsätze des Vergaberechts finden sich in § 97 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
§ 97 Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
(4a) Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, über den Abschluss des Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
Aus dieser Norm können die zu beachtenden Grundsätze eines Vergabeverfahrens herausgelesen werden, es sind
- Der Wettbewerbsgrundsatz
- Das Transparenzgebot
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz
- Die Pflicht zur Förderung mittelständischer Interessen
- Der Eignungsvierklang
- Der Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots
Das wirtschafstliche Gebot ist dabei nicht unbedingt das günstigste, auch wenn dem Preis eine nach wie vor nicht unerhebliche Bedeutung zukommt.
Wir beraten und vertreten im Vergaberecht insbesondere im Recht der Vergabe von IT-Leistungen, beispielsweise bei Beschaffung von Software für die öffentliche Verwaltung.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr, München