Das Verlagsrecht ist das ausschließliche Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eines Werkes, § 8 VerlG. Seine Grundlage findet es im Gesetz über das Verlagsrecht (kurz: VerlG) aus dem Jahre 1901, das grundlegende Rechte und Pflichten von Verfasser und Verleger statuiert, die freilich weitestgehend disponibel sind und im Verlagsvertrag anders ausgestaltet sein können. Nach § 1 I VerlG verpflichtet sich der Verfasser eines Werks der Literatur oder Tonkunst zur Überlassung des Werkes an den Verleger zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung auf Rechnung des Verlegers. Die Vorschrift enthält zugleich die Definition vom Verlagsvertrag. Mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger entsteht das Verlagsrecht, es erlischt mit Beendigung des Vertrags, § 9 VerlG.
Im Verlagsrecht beraten und vertreten Sie unter Anderem in folgenden Bereichen:
Der Verleger ist nach § 1 II VerlG zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verpflichtet. Der Verleger ist nach § 5 VerlG nur zu einer Auflage berechtigt, es sei denn es wurde anderes vereinbart. Existiert eine Vereinbarung mehrere Auflagen zu drucken, zu veröffentlichen und zu verbreiten, gelten im Zweifel die für die erste Auflage getroffenen Abreden. Ist die Höhe der Auflage nicht bestimmt, darf der Verleger tausend Exemplare herstellen und verbreiten. Nach Zugang des vollständigen Werkes hat der Verleger mit der Vervielfältigung zu beginnen, § 15 VerlG. Er ist nach § 16 VerlG verpflichtet die gesetzlich geregelte Abzugszahl von eintausend bzw. die vertraglich vereinbarte Anzahl herzustellen und hat dafür zu sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen ist. § 17 VerlG stellt klar, dass die Berechtigung des Verlegers eine neue Auflage herzustellen keine derartige Verpflichtung enthält. Verweigert der Verleger die Neuauflage nach angemessener Fristsetzung, ist der Verfasser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verleger hat dem Verfasser grundsätzlich bei Ablieferung des Werkes die vereinbarte – in Ermangelung einer solchen: die angemessene – Vergütung zu zahlen, §§ 22, 23 VerlG. Handelt es sich um ein literatisches Werk muss der Verleger dem Verfasser mindestens fünf und maximal 15 Freiexemplare liefern, wobei je hundert Druckexemplare ein Freiexemplar zu rechnen ist. Nach § 30 VerlG ist der Verleger nach angemessener Fristsetzung zur Annahmeverweigerung und –ablehnung berechtigt, wenn ein Teil des Werkes oder das ganze nicht rechtzeitig abgeliefert wurde. Der Rücktritt und die Folgen richten sich dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dem Verfasser verbietet sich grundsätzlich jgliche Vervielfältigung und/oder Verbreitung seines Werkes währen der Dauer des Vertagsverhältnisses, es sei denn es handelt sich um die Übersetzung in eine andere Sprache oder Mundart, die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung, die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist, die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör oder eines Schriftwerks oder einer Abbildung zu einer Darstellung in Bildform, welche das Original seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines entsprechenden Verfahrens wiedergibt. Darüber hinaus darf der Verfasser 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Werk erschienen ist, das Werk in einer Gesamtausgabe vervielfältigen und Verbreiten. Der Verfasser hat nach § 10 VerlG das Werk dem Verleger in einem zur Vervielfältigung geeigneten Zustand zu liefern. Nach § 32 VerlG in Verbindung mit § 30 VerlG entsprechend kann der Verfasser nach angemessener Fristsetzung die Erfüllung ablehnen, wenn der Verleger das Werk nicht vertragsgemäß verbreitet oder vervielfältigt. Der Rücktritt richtet sich nach § 346ff. BGB.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr