Das Verwaltungsrecht ist als Teil des Öffentlichen Rechts vom Subordinationsverhältnis geprägt. Verwaltungsrecht ist all das öffentliche Recht ohne das Verfassungsrecht. Während das allgemeine Verwaltungsrecht quasi als "Allgemeiner Teil" Handlungsformen (Realakt, Verwaltungsakt, Satzung, öffentlich-rechtlicher Vertrag etc.), Verfahren und Zwangsvollstreckung durch die Verwaltung regelt, sind im besonderen Verwaltungsrecht die besonderen Verwaltungsaufgaben des Staates speziell geregelt.
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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Oliver C. Storr, München