(verabschiedet am 26. Oktober 2001 auf der 90. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in München)
Der Mandant hat das Recht auf
- anwaltlichen Beistand eines von ihm frei gewählten Anwalts seines Vertrauens zu jeder Zeit, auch wenn er nicht über ausreichende Mittel verfügt,
- einen persönlich und wirtschaftlich, auch von staatlicher Gewalt unabhängigen Anwalt,
- einen Anwalt, der von Weisungen und Einflüssen Dritter frei ist,
- einen der absoluten Verschwiegenheit - auch gegenüber Gerichten und Behörden - verpflichteten Anwalt, dessen Vertraulichkeit im persönlichen, telefonischen und schriftlichen Verkehr gewährleistet ist,
- einen Anwalt, der sorgfältig ist und ausschließlich die Interessen des Mandanten und keine widerstreitenden Interessen vertritt,
- vollständige Berücksichtigung des Vorbringens seines Anwalts,
- einen qualifizierten und fachlich geprüften Anwalt, der für fehlerhafte Dienstleistung haftet,
- eine prüfbare Abrechnung der anwaltlichen Dienstleistung.