Hat der Arbeitnehmer berechtigt die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses
verlangt (im vorliegenden Fall wegen der falschen Angabe des Geburtsortes), ist es dem Arbeitgeber verwehrt eine neue vom ersten Arbeitszeugnis
abweichende (schlechtere) Beurteilung auszustellen. Er ist an seine getroffenen Feststellungen gebunden.
(
BAG vom 21.06.2005)